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Gesetzliche Änderungen im Umsatzsteuer-Recht

Im Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union das sogenannte „Mehrwertsteuer-Paket“ verabschiedet. Zum 1.1.2010 treten nun in den nationalen Umsatzsteuer-Gesetzen grundlegende Änderungen in Kraft, die von Unternehmern umzusetzen sind. 

Was genau ist die Änderung und wen betrifft sie?
Bei der Besteuerung von Umsätzen aus „sonstigen Leistungen“ (Dienstleistungen) - insbesondere im zwischenunternehmerischen (B2B) Bereich - kommt es zu Neuerungen.
Betroffen sind alle Unternehmer, die innerhalb der EU sonstige Leistungen erbringen oder empfangen bzw. in einem EU-Land steuerpflichtig sind. Nur Unternehmer, die selber keine Dienstleistungen erbringen (oder ausschließlich im Inland an Inländer) und auch keine in Anspruch nehmen, brauchen sich mit dem Thema nicht auseinanderzusetzen.

Was sind sonstige Leistungen?
Zu den sonstigen Leistungen zählen u.a. Dienstleistungen wie Beratung, Personen- und Güterbeförderung, Vermietung, Vermittlungsleistungen oder auch die Überlassung von Softwarenutzungsrechten (mehr dazu in §3 Absatz 2 ff. USTG).

Ab wann gilt die Neuerung?
Die Änderungen sind verpflichtend zum 01.01.2010 umzusetzen.

Was genau wird anders gehandhabt? Was müssen Sie tun?*

  • Ortsvorschriften: EU-innergemeinschaftliche Dienstleistungen an Unternehmen (B2B) werden dort besteuert, wo sie wirtschaftlich verbraucht, d.h. empfangen werden („Empfängerortprinzip“) - Dienstleistungen an Privatkunden (B2C) werden am Ort des erbringenden Unternehmens besteuert („Sitzort des Leistenden“)
    > passen Sie Ihre Kundendaten so an, dass Privat- und Geschäftskunden problemlos unterschieden werden können
  • Reverse-Charge-Verfahren: der leistende Unternehmer darf in der Rechnung an EU-Unternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen und muss auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft (z.B. „Reverse-Charge-Verfahren“) hinweisen. Der Leistungsempfänger wird damit zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer in seinem Land. Ausnahme ist die Erbringung der Dienstleistung durch eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte des ausländischen Unternehmers im Inland – dann muss die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden.
    > klären Sie rechtzeitig, ob inländische Betriebsstätten Ihrer ausländischen Geschäftspartner an der Leistungskette beteiligt sind
    > prüfen Sie ausländische Eingangsrechnungen auf korrekte Steuerschuld
  • Rechnungsstellung: ab 1.1.2010 ist neben der eigenen Umsatzsteuer-ID auch die des Dienstleistungs-Empfängers auf der Rechnung aufzuführen.
    > erfragen Sie die USt-ID Ihrer im Ausland ansässigen Geschäftspartner
    > stellen Sie sicher, dass Ihre Rechnungen ab 2010 diese USt-ID berücksichtigen
  • Meldeverpflichtungen: innergemeinschaftliche Dienstleistungen müssen in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) und in der USt-Voranmeldung gesondert angegeben werden
    > passen Sie in der Buchhaltung die Erfassung der Vorgänge entsprechend an, so dass Ihre Meldungen die geforderten Angaben enthalten. 

Wie setzen wir die Änderungen für unsere Kunden um?
Die Änderungen für die Belege des ERP-Systems sind ab der Steps Business Solution Version 2009.5 Service Pack 2 umgesetzt. Auf den Belegen werden die USt-ID des Mandanten (Leistungserbringer) und die des Leistungsempfängers angegeben. Die des Leistungsempfängers ist dabei im Beleg-Kopf auswählbar und pflegbar. Die Ermittlung der Umsatzsteuer wird über die im Auftragskopf eingetragene USt-ID des Leistungsempfängers gesteuert. Diese USt-ID wird anschließend dem Rechnungswesen zur Verfügung gestellt. Zukünftig wird über das Vorhandensein der USt-ID gesteuert, ob der Kunde/Leistungsempfänger ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Die Angabe „exkl. MwSt.“ regelt nur noch die Rundung der Beleg-Preise. > Bitte stellen Sie sicher, dass mindestens bei ausländischen Unternehmen eine korrekte USt-ID hinterlegt ist.

Die Umsetzung der weiteren gesetzlichen Änderungen ist nur im Zusammenspiel mit dem jeweils eingesetzten Rechnungswesen umsetzbar. Sowohl das Steps Rechnungswesen als auch die SBS Rewe Plus geben im Dezember neue Versionen frei, welche die neuen gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigen. Diese neuen Rewe-Versionen sind nur für Steps Business Solution Version 2009.5 mit Service Pack 2 freigeben.

> Bitte aktualisieren Sie Ihre Steps Business Solution auf Version 2009.5 und das Service Pack 2. Bei Fragen zum Thema oder zum Update kommen Sie gerne auf Ihren Projektbetreuer zu.

*Unsere Zusammenstellung ist nur ein Auszug der vielen detaillierten Änderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit – um alle Neuerungen zu berücksichtigen befragen Sie bitte Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Ihre internen Experten.

Hilfreiche Links
Step Ahead AG - info@stepahead.info